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CH-LU
§ 13 Gesetz über die Viehversicherung
Umfang der Viehversicherung
§ 13 Gesetz über die Viehversicherung
1. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre Viehhabe vernachlässigen oder die bestehenden Vorschriften fortgesetzt missachten, vorübergehend oder dauernd von der Versicherung ausschliessen.