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938 CH-LU

§ 13 Gesetz über die Viehversicherung

Umfang der Viehversicherung
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§ 13 Gesetz über die Viehversicherung

1. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre Viehhabe vernachlässigen oder die bestehenden Vorschriften fortgesetzt missachten, vorübergehend oder dauernd von der Versicherung ausschliessen.

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