938
CH-LU
§ 12 Gesetz über die Viehversicherung
Umfang der Viehversicherung
§ 12 Gesetz über die Viehversicherung
1. Von der Aufnahme in die Versicherung sind ausgeschlossen
a. kranke oder krankheitsverdächtige Tiere,
b. Rindvieh im Alter von weniger als zwei Monaten,
c. Schafe und Ziegen im Alter von weniger als sechs Monaten,
d. das Handels- und Verstellvieh,
e. schlecht genährte und mangelhaft gepflegte Tiere.