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CH-LU
§ 11 Gesetz über die Viehversicherung
Umfang der Viehversicherung
§ 11 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Versicherung umfasst alle mehr als zwei Monate alten Tiere der Rindviehgattung und alle mehr als sechs Monate alten Tiere der Schaf- und Ziegengattung, welche in einem Versicherungskreis bleibend eingestellt sind.
2. Für Tiere, die zu einem auf Viehmast spezialisierten Landwirtschaftsbetrieb gehören, und für Tiere der Schaf- und Ziegengattung ist die Aufnahme in eine Versicherungskasse freigestellt.
3. Zur Sömmerung, Winterung oder Auffütterung verstelltes Vieh ist am Wohnsitz des Eigentümers versicherungspflichtig.