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938 CH-LU

§ 10 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 10 Gesetz über die Viehversicherung

1. Organe der Versicherungsgenossenschaft sind

a. die Generalversammlung,

b. der Vorstand,

c. die Schatzungskommission,

d. die Rechnungsrevisoren.

2. Im übrigen wird die Organisation der Genossenschaft durch die Statuten festgelegt.

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