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CH-LU
§ 8 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Methoden der Weinbereitung
§ 8 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Methoden der Weinbereitung
1. KUB-/AOC-Weine müssen nach den anerkannten Methoden der guten önologischen Herstellungspraxis gemäss der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 bereitet sein.
2. Die Anreicherungsverfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkohols der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins auf über 15 Volumenprozente zur Folge haben.