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CH-LU
§ 7 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Maximale Flächenerträge
§ 7 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Maximale Flächenerträge
1. Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte Höchstertrag pro Flächeneinheit.
2. Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Höchsterträge im Luzerner Kantonsblatt.