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CH-LU
§ 6 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Mindestzuckergehalt
§ 6 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Mindestzuckergehalt
1. Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte natürliche Mindestzuckergehalt.
2. Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Mindestzuckergehalte im Luzerner Kantonsblatt.