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917 CH-LU

§ 6 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Mindestzuckergehalt

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§ 6 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Mindestzuckergehalt

1. Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte natürliche Mindestzuckergehalt.

2. Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Mindestzuckergehalte im Luzerner Kantonsblatt.

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