Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
917 CH-LU

§ 5 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Anbaumethoden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Anbaumethoden

1. Die Trauben, die für die Herstellung von KUB-/AOC-Weinen verwendet werden, müssen aus Rebflächen stammen, die nach einer der im Anhang 2 aufgeführten Anbaumethoden bewirtschaftet werden.

← § 4 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine Kontrollierte Ursprungsbezeichnung § 6 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →