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CH-LU
§ 5 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Anbaumethoden
§ 5 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Anbaumethoden
1. Die Trauben, die für die Herstellung von KUB-/AOC-Weinen verwendet werden, müssen aus Rebflächen stammen, die nach einer der im Anhang 2 aufgeführten Anbaumethoden bewirtschaftet werden.