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CH-LU
§ 4 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Rebsorten
§ 4 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Rebsorten
1. KUB-/AOC-Weine dürfen nur aus den Rebsorten, die im Anhang 1 aufgeführt sind, sowie deren Mischungen hergestellt werden.
2. Auf dem Flaschenetikett sind die Rebsorten anzugeben, aus denen der Wein zu mindestens 85 Prozent zusammengesetzt ist. Die Rebsorten sind in absteigender Reihenfolge ihres Mengenanteils aufzuführen. Ausgenommen davon sind Schaumweine.