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CH-LU
§ 2 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Abgrenzung des Produktionsgebietes
§ 2 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Abgrenzung des Produktionsgebietes
1. Im Kanton Luzern bestehen die Weinregionen Seetal, Surental/Sempachersee, Vierwaldstättersee und Wiggertal.
2. Rebflächen, aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB-/AOC-Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich in einer Weinregion befinden.