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917 CH-LU

§ 12 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Rechtsschutz

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§ 12 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Rechtsschutz

1. Die Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

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