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§ 11 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Weinspezifische Begriffe

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§ 11 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Weinspezifische Begriffe

1. Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

a. Auslese/Sélection/Selezione: KUB-/AOC-Wein, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde.

b. Schloss/Château/Castello: repräsentatives Gebäude im Anbaugebiet, das traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird, mit Reben und Verarbeitungsräumen.

c. * ...

d. * Roséwein: darf höchstens 10 Prozent Weisswein enthalten.

e. * Reserve/Riserva: KUB-/AOC-Rotwein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt. KUB-/ AOC-Weisswein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt.

f. * Spätlese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbezeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt.

g. * Beerenauslese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.

h. * Strohwein: KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.

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