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917 CH-LU

§ 10 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Kosten

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§ 10 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Kosten

1. Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.

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