917
CH-LU
§ 10 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Kosten
§ 10 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Kosten
1. Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.