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917 CH-LU

§ 1 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine - Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

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§ 1 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine · Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1. Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) oder «Appellation d’Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 2-9 erfüllt sind.

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung § 2 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine →

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