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916 CH-LU

§ 9 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen - Beitragszahlungen

Verfahren
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§ 9 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen · Beitragszahlungen

1. Die Auszahlung der Beiträge wird durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern beziehungsweise die Dienststelle Landwirtschaft und Wald aufgrund einer Baukontrolle oder einer einfachen Bauabrechnung veranlasst.

2. Bei grösseren Vorhaben können Teilzahlungen bis maximal 80 Prozent des zugesicherten Beitrags geleistet werden.

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