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916 CH-LU

§ 7 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen - Beitragszusicherung

Verfahren
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§ 7 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen · Beitragszusicherung

1. Die Beiträge aus dem Gebirgshilfefonds werden für landwirtschaftliche Hochbauten durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald aufgrund von Beitragsgesuchen oder Schadenmeldungen des Fonds für nichtversicherbare Elementarschäden zugesichert.

2. Beitragsgesuche sind für landwirtschaftliche Hochbauten bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.

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