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§ 6 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen

Beitragsbemessung
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§ 6 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen

1. Bei der Bemessung der Beiträge sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Lage des Werks und dessen Dringlichkeit zu berücksichtigen.

2. Für einzelne Massnahmen und Werke können in der Regel Beiträge von höchstens 40 Prozent der kostengünstigsten aller möglichen Investitionen, im Maximum jedoch 50 000 Franken gewährt werden. In besonderen Härtefällen können ausnahmsweise höhere Beiträge zugesichert werden, sofern die Massnahme oder das Werk nicht durch Beiträge gemeinnütziger Institutionen oder von Privatpersonen finanziert werden können.

3. Massnahmen und Werke mit Kosten von weniger als 8000 Franken werden nicht mit Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds unterstützt.

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