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CH-LU
§ 5 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen - Betriebliche Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen
§ 5 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen · Betriebliche Voraussetzungen
1. Beiträge können an Haupt- und Nebenerwerbs-Landwirte sowie an bäuerliche Institutionen im Berggebiet ausgerichtet werden. Als Berggebiet gelten die Bergzonen 1 bis 4 und das Sömmerungsgebiet gemäss Produktionskataster.
2. In Gebieten der Hügelzone, deren Bewirtschaftungsverhältnisse nicht wesentlich von solchen der Bergzone 1 abweichen, können Bodenverbesserungen, Hofdüngeranlagen und landwirtschaftliche Hochbauten unterstützt werden. Ausgenommen sind Bauten für die innere Aufstockung.
3. Das Arbeitsaufkommen eines Betriebs muss mindestens 0,6 Standard-Arbeitskräfte (SAK) erreichen. Von dieser Mindestanforderung kann bei sozial und finanziell schwierigen Verhältnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers abgewichen werden.