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916 CH-LU

§ 4 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen - Einkommens- und Vermögenslimiten

Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen
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§ 4 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen · Einkommens- und Vermögenslimiten

1. An natürliche Personen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn das bundessteuerpflichtige Einkommen 60 000 Franken oder das steuerbare Vermögen 200 000 Franken gemäss letzter rechtskräftiger Steuererklärung nicht übersteigen. Diesen Beträgen liegt der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 148,8 Punkten im Dezember 2001 (Basis Dezember 1982 = 100) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, werden die Beträge ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.

2. Müssen innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt werden, so erhöht sich die Vermögenslimite um 50 Prozent der zusätzlichen Investition, jedoch um maximal 150 000 Franken. Dabei ist von der kostengünstigsten Möglichkeit, das Vorhaben zu verwirklichen, auszugehen.

3. Beiträge an Eigentümerinnen und Eigentümer können ausgerichtet werden, wenn deren Verschuldung nach erfolgter Investition mindestens 50 Prozent des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft erreicht.

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