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916 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen - Finanzier- und Tragbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen · Finanzier- und Tragbarkeit

1. Die Eigenmittel der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind, unter Abzug einer angemessenen Reserve für den Betrieb, zur Finanzierung der Massnahme einzusetzen.

2. Die Finanzier- und Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ist unter Einbezug der einsetzbaren Eigenmittel sowie aller zugesicherten weiteren Beiträge nachzuweisen. Soweit zumutbar, werden vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin Eigenleistungen vorausgesetzt.

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