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§ 2 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen · Grundsätze

1. Massnahmen und Werke, die mit Beiträgen unterstützt werden, müssen in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landwirtschafts- und der Siedlungspolitik stehen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft darf nicht behindert werden.

2. Die unterstützten Massnahmen und Werke müssen zweckmässig sein. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.

3. Beiträge können in der Regel nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines eigenen oder eines längerfristig gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet werden.

4. Beiträge werden vorrangig zur Unterstützung von Massnahmen und Werken gewährt, welche nicht mit Strukturverbesserungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 unterstützt werden können.

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