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CH-LU
§ 10 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen
Schlussbestimmungen
§ 10 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen
1. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.