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CH-LU
§ 9 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Güterstrassen
Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
§ 9 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Güterstrassen
1. Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.
2. Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt vernachlässigt wird.
3. Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaftliche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite anteilmässig gekürzt werden.