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CH-LU
§ 8 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Voraussetzungen
Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
§ 8 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Voraussetzungen
1. Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Trägerschaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.