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914 CH-LU

§ 7 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Ersatz und Wiederaufbau

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Ersatz und Wiederaufbau

1. Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wiederaufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstützung ausgeschlossen.

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