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CH-LU
§ 7 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Ersatz und Wiederaufbau
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Ersatz und Wiederaufbau
1. Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wiederaufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstützung ausgeschlossen.