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CH-LU
§ 6 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
1. Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 nicht möglich ist.