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CH-LU
§ 5 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Gesamtlösungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Gesamtlösungen
1. Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. Soweit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftliche Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzelbetriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.