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CH-LU
§ 4a Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Ausführung von Arbeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Ausführung von Arbeiten
1. Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausführen, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Unternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.