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914 CH-LU

§ 4 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Eigenleistungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Eigenleistungen

1. Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftliche Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.

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