914
CH-LU
§ 4 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Eigenleistungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Eigenleistungen
1. Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftliche Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.