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914 CH-LU

§ 2 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Beiträge und Agrarkredite

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Beiträge und Agrarkredite

1. Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt werden.

2. Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.

3. Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.

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