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CH-LU
§ 11 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Wasserversorgungen
Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
§ 11 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Wasserversorgungen
1. Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.