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914 CH-LU

§ 1 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen - Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen · Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke

1. Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.

2. Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren.

Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke § 2 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen →

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