Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914 CH-LU

Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.

2. Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren.

Allgemeine Bestimmungen

1. Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt werden.

2. Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.

3. Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ausgewiesen sind.

Allgemeine Bestimmungen

1. Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftliche Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.

Allgemeine Bestimmungen

1. Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausführen, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Unternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.

Allgemeine Bestimmungen

1. Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. Soweit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftliche Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzelbetriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 nicht möglich ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wiederaufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstützung ausgeschlossen.

Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke

1. Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Trägerschaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.

Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke

1. Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.

2. Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt vernachlässigt wird.

3. Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaftliche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite anteilmässig gekürzt werden.

Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke

1. Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung erforderlich sind.

2. Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.

Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke

1. Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.

Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke - ...

1. Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidgenössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 anwendbar.

a. * ...

b. * ...

2. ...

3. ...

4. ...

Schlussbestimmungen

1. Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →