Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913 CH-LU

§ 8 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Schlussbestimmung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Schlussbestimmung

1. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen [6] und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen.

← § 7 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen Hilfsmassnahmen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →