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CH-LU
§ 8 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Schlussbestimmung
§ 8 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Schlussbestimmung
1. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen [6] und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen.