§ 7 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Amortisations- und Zinsbeihilfefonds
§ 7 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Amortisations- und Zinsbeihilfefonds
1. Zur Schaffung eines besondern Amortisations- und Zinsbeihilfefonds wird der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung ein Staatsbeitrag von Fr. 200 000.- zugesichert, der in Raten nach Bedürfnis innert vier Jahren geleistet wird. Nach Bedarf können auf dem Budgetwege neue Zuschüsse gewährt werden.
2. Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat diesen Amortisations- und Zinsbeihilfefonds für individuelle Zinsbeihilfen an bedürftige und würdige Betriebsinhaber zu verwenden unter der Auflage, dass gleichzeitig eine angemessene Amortisation der Schuldverpflichtung erfolgt.
3. Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat über die Verwendung des Amortisations- und Zinsbeihilfefonds ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Die Bürgschaftsstiftung hat über den Amortisations- und Zinsbeihilfefonds gesondert Rechnung zu führen und Bericht zu erstatten.