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CH-LU
§ 6 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - b. Gewährung von Bürgschaften
§ 6 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · b. Gewährung von Bürgschaften
1. Die Bäuerliche Bürgschaftsstiftung hat Bürgschaften für angemessen sichergestellte, in der Regel grundpfandgesicherte Kredite von Banken, die der Stiftung angeschlossen sind, im Sinne ihrer Stiftungsstatuten und ihres Reglementes zu leisten unter gleichzeitiger Erstrebung eines angemessenen Zinses und Festsetzung einer jährlichen Amortisation.