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§ 5 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Bäuerliche Bürgschaftsstiftung a. Zuweisung von Bürgschaftskapital

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§ 5 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Bäuerliche Bürgschaftsstiftung a. Zuweisung von Bürgschaftskapital

1. Der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung des Kantons Luzern wird zur weitern Äufnung des Bürgschaftskapitals ein Staatsbeitrag von Fr. 50 000.- überwiesen in der Annahme, dass die Luzerner Kantonalbank, die Lokalbanken, die Raiffeisenkassen, die landwirtschaftlichen Organisationen und weitere Interessenten dieser Stiftung ebenfalls angemessene Beträge für das Bürgschaftskapital zukommen lassen.

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