§ 4 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - c. Verwendung der Finanzmittel
§ 4 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · c. Verwendung der Finanzmittel
1. Die Luzerner Bauernhilfskasse hat die finanziellen Leistungen aus dem kantonalen und eidgenössischen Kredithilfefonds im Sinne ihrer Statuten für Darlehen und Beiträge an hilfesuchende und in der Existenz bedrohte Landwirte, die der Hilfe bedürftig und würdig sind, zweckmässig und auf einen nachhaltigen Erfolg ausgerichtet zu verwenden, insbesondere für
a. Tilgung von Zinsrückständen und ausserordentlichen Schuldverpflichtungen,
b. Finanzierung von bäuerlichen Sanierungsverfahren gemäss den Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951,
c. Finanzierung von freiwilligen Sanierungen,
d. Finanzierung von Massnahmen zur Ertragssteigerung und zur Förderung der Qualitätsproduktion in notleidenden Betrieben, wie
aa. Sanierung und Remontierung des Viehbestandes im Zusammenhang mit der obligatorischen Tbc- und Bang-Bekämpfung,
bb. Verbesserung des Bodens (Entwässerungen, Wegbauten, Transporteinrichtungen, Güterzusammenlegungen) und ertragssteigernde Betriebseinrichtungen und Massnahmen,
e. Finanzierung dringlicher Reparaturen an Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie von Um- und Neubauten.