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913 CH-LU

§ 3 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - b. Äufnung des Kredithilfefonds

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§ 3 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · b. Äufnung des Kredithilfefonds

1. Der kantonale Kredithilfefonds wird geäufnet durch

a. Überweisung des Saldobetrages des durch Dekret vom 25. November 1947 geschaffenen Entschuldungsfonds,

b. jährliche Zuschüsse, die auf dem Budgetwege zu beschliessen sind.

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