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§ 2 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Luzerner Bauernhilfskasse a. Kredithilfefonds

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§ 2 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Luzerner Bauernhilfskasse a. Kredithilfefonds

1. Zur weitern Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse wird vom Staat ein Kredithilfefonds angelegt. Der Regierungsrat kann aus diesem Kredithilfefonds der Luzerner Bauernhilfskasse Beiträge überweisen zur Erhältlichmachung von Mitteln aus dem Kredithilfefonds des Bundes im Sinne der Art. 100 und 101 der eidgenössischen Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945 mit Abänderung vom 31. Dezember 1952.

2. Aus diesem Kredithilfefonds können auch Mittel für die Durchführung weiterer vom Bund zu veranlassender Hilfsaktionen für notleidende Bauern zur Verfügung gestellt werden.

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