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§ 1 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Hilfsmassnahmen

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§ 1 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Hilfsmassnahmen

1. Der Staat Luzern fördert und unterstützt

a. die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse,

b. den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung,

c. die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds.

Hilfsmassnahmen § 2 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen →

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