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§ 1 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen - Hilfsmassnahmen
§ 1 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen · Hilfsmassnahmen
1. Der Staat Luzern fördert und unterstützt
a. die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse,
b. den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung,
c. die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds.