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91 CH-LU

§ 7 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen - Abrechnung

Vergütungen
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§ 7 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen · Abrechnung

1. Die Vergütungen sind dem Bildungs- und Kulturdepartement semesterweise in Rechnung zu stellen. Prüfungsentschädigungen nach § 5 sind nach Abschluss der Prüfung und nach Überweisung der Prüfungs- und Diplomgebühren geltend zu machen.

2. Alle Guthaben aus zu vergütenden Tätigkeiten sind spätestens bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres abzurechnen.

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