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91 CH-LU

§ 5 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen - Diplomprüfungen, Expertentätigkeit

Vergütungen
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§ 5 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen · Diplomprüfungen, Expertentätigkeit

1. Im Zusammenhang mit Diplom- und Zertifikatsprüfungen sowie Expertentätigkeit werden folgende Vergütungen ausgerichtet

a. Expertinnen und Experten: pro Stunde Fr. 50.-

a.bis * Expertinnen und Experten für die Sekundarstufe II sowie Betriebsexpertinnen und -experten: pro Stunde Fr. 45.--

b. Examinatorinnen und Examinatoren, Korrektorinnen und Korrektoren: pro Stunde Fr. 40.-

2. ...

3. ...

4. Mitglieder der Schulleitung und Lehrpersonen im Haupt- oder Vollamt beziehen für ihre Mitarbeit an Aufnahme-, Diplom- und anderen Prüfungen ihrer Schule keine Vergütungen.

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