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§ 3 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen - Universitätsrat und PH-Rat

Vergütungen
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§ 3 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen · Universitätsrat und PH-Rat

1. Die Mitglieder des Universitätsrates und des PH-Rates werden pro Kalenderjahr pauschal mit 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt.

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