Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die Verordnung regelt die Vergütungen an die Mitglieder des Universitätsrates und des Rates der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) sowie die Entschädigungen bei Diplom- und Zertifikatsprüfungen und für Expertentätigkeit.
1. Die Mitglieder des Universitätsrates und des PH-Rates werden pro Kalenderjahr pauschal mit 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt.
1. Im Zusammenhang mit Diplom- und Zertifikatsprüfungen sowie Expertentätigkeit werden folgende Vergütungen ausgerichtet
a. Expertinnen und Experten: pro Stunde Fr. 50.-
a.bis * Expertinnen und Experten für die Sekundarstufe II sowie Betriebsexpertinnen und -experten: pro Stunde Fr. 45.--
b. Examinatorinnen und Examinatoren, Korrektorinnen und Korrektoren: pro Stunde Fr. 40.-
2. ...
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4. Mitglieder der Schulleitung und Lehrpersonen im Haupt- oder Vollamt beziehen für ihre Mitarbeit an Aufnahme-, Diplom- und anderen Prüfungen ihrer Schule keine Vergütungen.
1. Der Spesenersatz richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
1. Die Vergütungen sind dem Bildungs- und Kulturdepartement semesterweise in Rechnung zu stellen. Prüfungsentschädigungen nach § 5 sind nach Abschluss der Prüfung und nach Überweisung der Prüfungs- und Diplomgebühren geltend zu machen.
2. Alle Guthaben aus zu vergütenden Tätigkeiten sind spätestens bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres abzurechnen.
1. Die Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen vom 9. Mai 1986 wird aufgehoben.
1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.