903b
CH-LU
§ 9 Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen - Absenzen
Ausbildung und Diplomierung
§ 9 Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen · Absenzen
1. Lernende, die dem Unterricht ohne vorgängige Bewilligung fernbleiben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
2. Zu den Kompetenznachweisen wird zugelassen, wer keine unentschuldigten Absenzen aufweist. Die Schulleitung entscheidet abschliessend.