903a
CH-LU
§ 9 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Vorträge und Kurse im Auftrag Dritter
Weiterbildungskurse
§ 9 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Vorträge und Kurse im Auftrag Dritter
1. Für die Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen im Auftrag Dritter erheben die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang eine Gebühr in der Höhe von 100 bis 500 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
2. Für die Organisation von Kursen im Auftrag Dritter erheben die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren vom Veranstalter je nach Dauer und Umfang eine Gebühr im Rahmen von 150 bis 5000 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
3. Zusätzlich zur Gebühr können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.