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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren
Weiterbildungskurse
§ 8 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren
1. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren werden wie folgt Kursgelder erhoben
a. Halbtageskurse: Fr. 40.-
b. Ganztageskurse: Fr. 80.-
c. zweitägige Kurse: Fr. 140.-
2. Die Höhe des Kursgeldes für Sonderkurse setzen die Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang im Rahmen von 100 bis 5000 Franken fest, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
3. Zusätzlich zum Kursgeld können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.