Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
903a CH-LU

§ 8 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren

Weiterbildungskurse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren

1. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren werden wie folgt Kursgelder erhoben

a. Halbtageskurse: Fr. 40.-

b. Ganztageskurse: Fr. 80.-

c. zweitägige Kurse: Fr. 140.-

2. Die Höhe des Kursgeldes für Sonderkurse setzen die Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang im Rahmen von 100 bis 5000 Franken fest, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.

3. Zusätzlich zum Kursgeld können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

← § 6 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft Grundsatz § 9 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →