903a
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Auslagen
Beratung
§ 6 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Auslagen
1. Auslagen sind die Kosten, die bei der Beratung anfallen. Dazu gehören namentlich die Kosten für Porti, Telefongespräche, Dienstfahrten und ähnliches.
2. Die Vergütungen für Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr erhoben. Die Ansätze der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 sind sinngemäss anwendbar.