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§ 5 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft - Beratungen im privaten Interesse
Beratung
§ 5 Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft · Beratungen im privaten Interesse
1. Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse beträgt 150 Franken pro Stunde.
2. Beratungen im privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen
a. allgemeine Rechtsauskünfte,
b. Schadenschätzungen,
c. Gutachten für Behörden und Gerichte,
d. Projekte in den Beratungsbereichen gemäss den §§ 3 und 4.